Unterbringung
Voraussetzungen
Als notwendig gilt die auswärtige Unterbringung wenn einer Schülerin oder einem Schüler an aufeinander folgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr zum Ort ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. Dies trifft in der Regel zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule mehr als drei Stunden beträgt.
Für Auszubildende die täglich mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, oder die täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Hin- und Rückfahrt) eine längere Fahrzeit als drei Stunden haben, wird in der Regel eine Unterbringung im Wohnheim ermöglicht.
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